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 | --- Ihr Schornsteinfegermeister informiert ---Errichtung von doppelwandigen Edelstahlschornsteinen (DW-Va Schornstein)
        an der Außenwand von Gebäuden
        
          |   |  Kompaktübersicht
 |  Erklärung:Die Errichtung von Schornsteinen an Gebäuden ist sehr komplex, daher 
        kann der folgende Ratgeber lediglich einen Auszug der bestehenden Gesetze 
        und Richtlinien wiedergeben.
 Bitte informieren Sie vorher unbedingt ihren Schornsteinfegermeister 
        (BSM).
 Die Errichtung von DW-Va Schornsteinen an bestehenden Gebäuden ist 
        genehmigungspflichtig nach §63 Abs.1Nr.2 LBO durch den zuständigen 
        BSM. Die entsprechenden Bauunterlagen sind vor Baubeginn beim BSM einzureichen. 
        Der BSM sollte bereits bei der Planung von der Feuerstätte bis zum 
        Schornstein miteinbezogen werden, um Fehler zu vermeiden. Bei der Errichtung von DW-Va Schornsteinen sind folgende Punkte besonders 
        zu beachten: 
         Wirksame Schornsteinhöhe, Höhe der Schornsteinmündung über Dach,Abstände der Schornsteinmündung zu Dachaufbauten und Fenstern 
          in Dachflächen,Abstände des Schornsteins zu Fenstern,Abstände des Schornsteins zu Bauteilen aus oder mit brennbaren 
          Baustoffen,Wanddurchführung von Verbindungsstücken,   
         
          | Schornsteinhöhe und SchornsteindurchmesserVor Montage des Schornsteins muss die anzuschließende Feuerstätte 
              bekannt sein. Nur so kann eine fundierte Aussage über Schornsteinquerschnitt 
              Schornsteinhöhe und Funktion der Feuerungsanlage getätigt 
              werden.
 Die Lage der Abgasmündung (im freien Windstrom) ist hierbei 
              unbedingt zu berücksichtigen.
 §§: DIN EN 13384-1 |   
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          | Höhe der Schornsteinmündung über 
              Dach Grundsätzlich müssen Mündungen von Abgasanlagen 
              den First um mind. 40cm überragen oder von der Dachfläche 
              mind. 1m entfernt sein. Es können weitergehende Anforderungen gestellt werden, wenn 
              Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu befürchten 
              sind. §§: DIN V-18160 T.1 Abschn. 6.10.2, FeuVo §9   
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          | Abstände der Schornsteinmündung zu Dachaufbauten 
              und Fenstern in Dachflächen Die Mündungen von Abgasanlagen müssen Dachaufbauten und 
              Öffnungen zu Räumen um mindestens 1m überragen, soweit 
              deren Abstand zu den Schornsteinen und Abgasleitungen weniger als 
              1,5m beträgt. §§: DIN V-18160 T.1 Abschn. 6.10.2, FeuVo §9   
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          | Abstände des Schornsteins zu Fenstern Abgasleitungen an Gebäuden müssen von Fenstern einen 
              Abstand von mindestens 20cm haben. §§: FeuVo §8 Abs.5 Zulassungsbescheid des Herstellers   
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          | Abstände des Schornsteins zu Bauteilen aus 
              oder mit brennbaren Baustoffen Der Abstand des Schornsteins von Bauteilen aus oder mit brennbaren 
              Baustoffen (z.B. Holzverschalung am Giebel) wird im Zulassungsbescheid 
              des Herstellers angegeben. In der Regel ist ein Abstand von 10 cm 
              anzunehmen, der Zulassungsbescheid ist jedoch entscheidend. §§: Zulassungsbescheid des Herstellers   |   
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          | Anmerkung: Es können weitergehende Anforderungen gestellt werden, wenn 
              Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu befürchten 
              sind.   
   LBO §3 Abs.2Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne 
              des §1 Abs.1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern 
              und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere 
              Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden.
 Trotz einer baurechtlich einwandfreien Errichtung des Schornsteins 
              muss immer damit gerechnet werden, dass Abgase nicht in höhere 
              Luftschichten abgeleitet werden, sondern durch ungünstige Witterungseinflüsse 
              in Bodennähe verbleiben. Dies kann insbesondere der Fall sein, 
              wenn die Abgasmündung nicht im freien Windstrom liegt (Schornsteinmündung 
              nicht über First). Um eine einwandfreie Funktion der Feuerungsanlage zu gewährleisten, 
              Rauch- und Rußbelästigungen zu vermeiden und Nachbarschaftsstreitigkeiten 
              aus dem Wege zu gehen, sollte darauf geachtet werden, dass die Abgasmündung 
              den First überragt. BImSchV §19 Abs.1 Nr.1 und 2Die Schornsteinmündung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis 50 kW, muss in einem Umkreis von 15 Meter die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens einen Meter überragen.
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          | Der Abstand von Verbindungsstücken zu Bauteilen aus oder mit 
              brennbaren Baustoffen beträgt: 
              bei Abgastemperaturen < 400°C = 40cmbei Abgastemperaturen < 400°C und Verbindungsstück 
                > 2cm gedämmt = 10cm 
   Verbindungsstücke müssen, soweit sie durch 
              Bauteile aus oder mit brennbaren Baustoffen führen in einem 
              Abstand von > 20cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen 
              versehen sein oder in einem Umkreis von > 20cm mit nichtbrennbaren, 
              formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit 
              ummantelt sein. §§: FeuVo §8, DIN V-18160 Abschnitt 6.9.5, 6.9.6   
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